Weitere Entscheidung unten: AG Oranienburg, 16.02.2006

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   AG Oranienburg, 08.10.2007 - 8 M 2266/05   

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AG Oranienburg, 08.10.2007 - 8 M 2266/05 (https://dejure.org/2007,37800)
AG Oranienburg, Entscheidung vom 08.10.2007 - 8 M 2266/05 (https://dejure.org/2007,37800)
AG Oranienburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2007 - 8 M 2266/05 (https://dejure.org/2007,37800)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Aufhebung eines nach erfolgloser Zwangsvollstreckung ergangenen Haftbefehls im Hinblick auf eine nachfolgende Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Verfahrensgang

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   AG Oranienburg, 16.02.2006 - 8 M 2266/05   

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AG Oranienburg, 16.02.2006 - 8 M 2266/05 (https://dejure.org/2006,28140)
AG Oranienburg, Entscheidung vom 16.02.2006 - 8 M 2266/05 (https://dejure.org/2006,28140)
AG Oranienburg, Entscheidung vom 16. Februar 2006 - 8 M 2266/05 (https://dejure.org/2006,28140)
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Frankfurt/Oder, 03.01.2013 - 3 IK 825/12

    Insolvenzverfahren: Aufhebung eines zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    5 Auf den aus den erläuterten Gründen im Verfahren beim Insolvenzgericht zulässigen Antrag ist der Haftbefehl aufzuheben, ohne dass es einer Mitwirkung des Vollstreckungsgläubigers bedarf (anderer Ansicht: Amtsgericht Oranienburg, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 8 M 2266/05, zitiert nach juris).
  • AG Hamburg, 26.09.2006 - 67c IN 278/04

    Entscheidungszuständigkeit für einen Antrag auf Einstellung der

    Deshalb wird in der Rechtsprechung die Abgabe der eV auch noch nach Eröffnung für zulässig erzwingbar erachtet (Würzburg, NJW-RR 2000, 781; AG Rostock, NZI 2000, 142; AG Oranienburg, ZVI 2006, 155).
  • AG Hamburg, 26.09.2006 - 67c IN 278/06

    Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Entscheidung über eine

    Deshalb wird in der Rechtsprechung die Abgabe der eV auch noch nach Eröffnung für zulässig erzwingbar erachtet (Würzburg, NJW-RR 2000, 781; AG Rostock, NZI 2000, 142; AG Oranienburg, ZVI 2006, 155 [AG Oranienburg 16.02.2006 - 8 M 2266/05] ).
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